25 Jahre

"Freizeit wie sie dir gefällt"

...rund um den Club

Vorstand und Satzung

Die Satzung regelt das Vereinsleben, definiert die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes und der sonstigen Vereinsorgane.

der Vorstand

Klaus Kellner

1.Vorsitzender

Michael Pyschny

2.Vorsitzender

Regina Grochau

Schriftführer

Heike Teich

Beisitzerin

Die Vereinssatzung
  • §1 Name und Sitz
    Der Name des Clubs ist Concorde-Club Baden-Württemberg e.V. Er hat seinen Sitz in 67487 Maikammer, Silvanerweg 16. Der Club soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • §2 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §3 Zweck
    Der Club dient dem Zweck der Begegnung Gleichgesinnter, Vermittlung von Reisepartnerschaften, der Geselligkeit, der Information und dem Erfahrungsaustausch rund um das Reisemobil.
  • §4 Veranstaltungen
    Es werden Ausfahrten und Club-Treffen durch Vorstand und/oder Vereinsmitglieder organisiert. Der Vorstand kann beschließen, die Teilnehmerzahl bei solchen Veranstaltungen zu begrenzen. Mitglieder können, nach Rücksprache mit dem Vorstand, auch Nicht-Mitglieder einladen, die andere Reisemobilfabrikate fahren. Bei Begrenzung der Teilnehmerzahl kann dies ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann im Veranstaltungs-Einzelfall eine Anmeldegebühr zur Abdeckung von Organisationskosten beschließen.
    Sofern die maximale Teilnehmerzahl erreicht ist und es eine Warteliste für die Veranstaltung gibt, ist das Nachrücken bis zur maximalen möglichen Teilnehmerzahl, gemäß dem erfolgten Anmeldezeitpunkt zu gewähren, Mitglieder haben Vorrang.
  • §5 Öffentlichkeitsarbeit
    Informations-Medium ist die Clubzeitung, in der Reise- und Technik-Berichte, Hinweise auf Clubereignisse und allgemein interessierende Reisemobil-Tipps veröffentlicht werden können. Des Weiteren kann der Club in Fachzeitschriften, im Internet und öffentlich in Erscheinung treten.
  • §6 Mitgliedschaft
    Mitgliedschaft erwerben können nur Privatpersonen und Firmen, die Besitzer eines Concorde-Reisemobils sind. Um erforderlichenfalls die Anzahl der Mitglieder zu begrenzen, entscheidet der Vorstand über die Obergrenze der Mitgliederzahl im jeweiligen Geschäftsjahr.
    Wenn Mitglieder nach dem 01.01.2018 in den Verein eingetreten sind, endet die Mitgliedschaft automatisch, falls sie zu einem anderen Fabrikat wechseln. Die Altmitglieder können (Eintritt vor dem 31.12.2017) Mitglieder bleiben, auch wenn sie auf ein anderes Fabrikat wechseln.
    Obwohl der Club den regionalen Charakter betont, ist er offen für Mitglieder aus anderen Regionen bzw. Ländern. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Mit der Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Clubzwecke.
  • §7 Ende der Mitgliedschaft
    1) Die Mitgliedschaft endet:
       a. Mit dem Tod des Mitglieds
       b. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
       c. Durch Ausschluss aus dem Verein
       d. Durch Erlöschen des Vereins
       e. Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate im Verzug ist
    2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
    3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinszwecke verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
    4) Geleistete Beiträge werden nach dem Ende der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
    5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  • §8 Mitgliedsbeiträge
    Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig. Im Eintrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag nur zu entrichten, wenn der Eintritt bis zum 30. September erfolgt. Beiträge werden bei Austritt im laufenden Jahr nicht anteilig erstattet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird bei der Hauptversammlung durch die anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Vorstand erstellt hierzu einen Vorschlag. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Zahlung des Beitrages geschieht mittels Bankeinzug durch den Kassierer. In Ausnahmefällen sind in Abstimmung mit dem Kassierer auch andere Zahlungsweisen möglich. Wenn das Mitglied eine Beitragszahlung per Lastschrift ablehnt, wird eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 3.-€ fällig.
  • §9 Kostenerstattung
    Nachgewiesener Kostenaufwand im Rahmen der Planung und Durchführung von vom Vorstand beschlossenen Aktivitäten wird erstattet. Zeitaufwand wird ehrenamtlich erbracht und nicht vergütet.
  • §10 Organe
    Die Club-Organe sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Hauptversammlung
  • §11 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus:
       a.  dem 1. Vorsitzenden
       b.  dem 2. Vorsitzenden
       c.  dem Kassierer
       d.  dem Schriftführer
       e.  zwei Beisitzern
    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Amtszeit läuft bis zur Neuwahl in der Hauptversammlung des übernächsten Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit im Falle von Abstimmungen gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertretung des Clubs nach außen nimmt der 1. und 2. Vorsitzende wahr. Diese sind auch alleine vertretungsberechtigt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand unterstützende Personen oder Ausschüsse berufen.
  • §12 Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung als oberstes Organ findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt und kann mit einer Veranstaltung entsprechend §4 verbunden sein. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
       a.  Wahl des Vorstandes sowie Wahl von 2 Kassenprüfern
       b.  Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
       c.  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
       d.  Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
       e.  Beschlussfassung über Anträge und insbesondere über Satzungsänderungen
       f.  Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Club
       g.  Entscheidung über Auflösung des Clubs
    Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Hauptversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Clubs für erforderlich hält oder wenn mindestens1/4 der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
  • §13 Schlussbestimmungen
    Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen einer Einrichtung zu, die gemeinnützige Verkehrssicherheit zum Ziel hat.